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Arbeiten bei Westfalen Mobil

AEB

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB)

Westfalen Mobil GmbH


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich 

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Westfalen Mobil GmbH (nachfolgend: „Westfalia", „uns" oder „wir") mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend „Verkäufer"). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AEB gelten für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden: „Ware"), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträ-ge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Verkäufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Dasselbe gilt gegenüber einem etwaigen Rechtsnachfolger des Verkäufers.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende, zusätzliche oder ergän-zende Bedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Westfalia ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Westfalia in Kenntnis der Bedin-gungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch Westfalia maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer der Westfalia gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. Rechte, die dem Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AEB hinaus zwingend zustehen, bleiben unberührt. 


§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote und Kostenvoranschläge des Verkäufers sind kostenfrei abzugeben, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Unsere Bestellung, deren Änderung oder Ergänzung werden erst verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich erteilt oder im Falle mündlicher, telefonischer oder unter Verwendung sonstiger Fernkommunikationsmittel erteilter Bestellungen ordnungsgemäß schriftlich bestätigt wurden. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Bestellung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Westfalia nicht verbindlich.

(3) Der Verkäufer hat Westfalia unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Eingang der Bestellung eine Auftragsbestätigung zu erteilen, in der Preis und Liefertermin ausdrücklich angegeben werden oder durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Abweichungen der Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn sie von Westfalia ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Sofern Westfalia mit dem Lieferanten einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen abgeschlos-sen hat, ist eine von Westfalia erteilte Bestellung (Lieferabruf) verbindlich, falls ihr der Lieferant nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zugang widerspricht.

(4) Zeigt sich bei der Durchführung eines Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat der Lieferant uns unverzüglich zu informieren. Westfalia wird dem Lieferanten mitteilen, ob und welche Änderungen er gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. Verändern sich durch diese Änderungen die dem Lieferanten durch die Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so ist sowohl Westfalia als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpas-sung der vereinbarten Preise zu verlangen.


§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung entsprechen. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Die Lieferfristen laufen vom Da-tum der Bestellung an. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 3 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Liefer-zeiten voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 blei-ben unberührt.

(3) Im Falle des Verzugs des Lieferanten ist Westfalia berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Westfalia auf Schadensersatz bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar.

(4) Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig. Westfalia ist berechtigt, vorzeitig gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder auf dessen Kosten bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern.

(5) Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen sind unzulässig, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.  


§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung weder ganz noch teilweise durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Dies gilt auch für Leistungen, auf die der Betrieb des Lieferanten nicht eingerichtet ist. Die Weitergabe von Aufträgen durch Subunternehmer an einen weiteren Dritten bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns. Westfalia wird die Zustimmung erteilen, sofern kein sachlicher Grund hiergegen ersichtlich ist. Der Lieferant hat den Subunternehmer sorgfältig auszuwählen und sich vor dessen Beauftragung zu überzeugen, dass dieser in der Lage ist, sämtliche in der Vereinbarung mit Westfalia übernommenen Pflichten des Lieferanten einzuhalten. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung. (2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus" an den in der Bestellung angegebe-nen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Rheda-Wiedenbrück zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

(3) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der das Datum (Ausstellung und Versand), die Bestell- und Materialnummer, eine Auflistung der gelieferten Chargen, die Warenbezeichnung, Liefermenge und das Gewicht enthält. Verstöße gegen diese Dokumentations-pflichten stellen eine wesentliche Vertragsverletzung des Lieferanten dar. Ein für uns hieraus entstehender Schaden ist durch den Lieferanten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Westfalia eine hieraus resultierende Verzögerung der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

(4) Der Lieferant trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware bis zu ihrer Annahme durch uns. Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage der Ware im Betrieb von uns verpflichtet, so geht die Gefahr erst mit der betriebs-bereiten Inbetriebnahme der Ware auf uns über.

(5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustel-lende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.


§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die in der Bestellung angegebenen Preise sind bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) In Rechnungen des Lieferanten sind die Bestellkennzeichen (Bestellnummer, Bestelldatum, Menge und Preis), die Nummer jeder einzelnen Position (Chargen) sowie die Lieferscheinnummer anzugeben. Andernfalls gelten sie mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen. Rechnungszweitschriften sind als Duplikat zu kennzeichnen.

(3) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf unser Verlangen zurückzunehmen.

(4) Die Bezahlung erfolgt nach vollständiger Annahme der Ware und Erhalt der Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von dreißig Tagen netto. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Bei mangelhafter Lieferung ist Westfalia berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Soweit der Lieferant Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Annahme der Ware auch den Erhalt dieser Unterlagen voraus. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei vorzeitiger Lieferung der Ware beginnt die Zahlungsfrist erst zu dem vereinbarten Liefertermin.

(5) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Verkäufer erforderlich.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

(7) Die Ware geht spätestens mit ihrer Bezahlung lastenfrei in das Eigentum von uns über. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig. Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 6 Geheimhaltung und beigestellte Sachen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche ihm über Westfalia zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Lieferung an Westfalia geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Lieferant wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

(2) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(3) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in üblichem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(4) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen Sachen.


§ 7 Gewährleistung und Mängelansprüche

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

(3) Der Lieferant gewährleistet ferner, dass die Lieferung den vereinbarten Spezifikationen, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht. Insbesondere hat der Lieferant die Vorschriften der EU-Chemikalienverordnung REACH einzuhalten. Über Bedenken, die der Lieferant gegen die von uns gewünschte Ausführung der Bestellung hat, ist Westfalia unverzüglich schriftlich zu informieren.

(4) Abweichend von § 442 Abs.1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(5) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Zeigt sich bei diesen Prüfungen oder später ein Mangel, hat Westfalia, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, dies dem Lieferanten unverzüglich, bei offenen Mängeln innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen nach der Prüfung und bei verdeckten Mängeln innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach der Entdeckung anzuzeigen.

(6) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(7) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

(8) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Annahme die Verjährungsfrist neu zu laufen.

(9) Lieferanten von Waren mit Ersatzteilbedarf sind verpflichtet, Westfalia nach Ablauf der Verjährungsfrist für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren


§ 8 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß § 445a BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.  


§ 9 Produkthaftung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Westfalia von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Waren entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, Westfalia zur Abgeltung berechtigter Ansprüche geleistete Zahlungen zu erstatten. Die Freistellungs- und Erstattungspflicht gilt nicht, sofern das zugrundeliegende Ereignis nachweisbar auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Westfalia oder eines Angestellten, Vertreters, Erfüllungsgehilfen oder eines mit Westfalia verbundenen Unternehmens beruht. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich von gegen ihn erhobenen Klagen oder der Geltendmachung von Ansprüchen in Kenntnis zu setzen und auf Verlangen von uns alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Ansprüche von Westfalia bleiben unberührt

(2) Der Lieferant übernimmt in den Fällen des Absatzes 1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Insbesondere hat der Lieferant uns auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von Westfalia durchgeführten Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung, insbesondere einer Warn-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Die zu ersetzenden Kosten und Aufwendungen umfassen auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion, soweit diese zum Schutz der Kunden von uns oder außenstehender Dritter nach pflichtgemäßen Ermessen von Westfalia angemessen ist. Die Kosten einer derartigen Rückrufaktion hat der Lieferant auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gegenüber Westfalia zu ersetzen, wenn wir den Rückruf aufgrund behördlicher Anordnung durchführt oder um Gefahren für Leib und Leben der Produktbenutzer oder außenstehender Dritter abzuwenden. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird Westfalia den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Soweit Westfalia wegen eines zum Ersatz verpflichtenden Produktfehlers des vom Lieferanten gelieferten Gegenstands von Dritten in Anspruch genommen wird, hat der Lieferant uns neben der Verpflichtung in Abs. 1 bei der Abwehr solcher Ansprüche tatkräftig zu unterstützen. Hierzu hat der Lieferant sämtliche die Lieferung betreffenden Unterlagen und Dokumentationen für eine Dauer von mindestens 15 (fünfzehn) Jahren ab Eingang der Lieferung bei uns aufzubewahren und auf erstes Anfordern an uns herauszugeben.

(4) Der Lieferant hat sich gegen alle Risiken aus Produkthaftung in angemessener Höhe, mindestens aber in Höhe von EUR 5 Mio., für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich Rückrufkostenversicherung) für jeden einzelnen Schadensfall, auf eigene Kosten zu versichern und wird dies Westfalia auf Verlangen durch Vorlage seiner Versicherungspolice nachweisen. Der Versicherungsschutz ist für einen angemessenen Zeitraum seit der letzten Lieferung an uns aufrechtzuerhalten.


§ 10 Schutzrechte Dritter

(1) Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferten Gegenstände frei von Rechten Dritter sind und durch ihre Lieferung oder vertragsgemäße Verwendung auch in Verbindung oder im Zusammenwirken mit anderen Gegenständen keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union verletzt werden. Im Verletzungsfall stellt uns der Verkäufer von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen der Schutzrechtsverletzung gegen uns geltend machen. Werden durch die Lieferung oder Leistung des Lieferanten Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt, ist der Lieferant verpflichtet, durch Verschaffung der Rechte oder durch Modifikation des Liefergegenstandes oder Lieferung eines geänderten Liefergegenstandes – soweit für uns zumutbar – dafür zu sorgen, dass die Rechtsverletzung nicht mehr besteht.

(2) Der vorstehende Absatz gilt nicht, soweit der Verkäufer die Waren nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen von uns vorgegebenen Angaben hergestellt hat und er nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

(3) Die Vertragspartner werden sich unverzüglich über bekannt werdende Verletzungsrisiken und angebliche Verletzungsfälle unterrichten und sich Gelegenheit geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

(4) Soweit für die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes auch in Verbindung oder im Zusammenwirken mit anderen Gegenständen Lizenzgebühren anfallen, trägt diese der Lieferant.


§ 11 REACh/ROHS- Stoffverbote

(1) Der Verkäufer steht dafür ein, dass die Ware den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (nachfolgend REACh1Verordnung) entspricht. Die in der Ware enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACh-Verordnung erforderlich, registriert. Der Verkäufer hält die zulässigen Höchstkonzentrationen seiner Erzeugnisse und deren Verpackungen mit Stoffen der Kandidatenliste (SVHC-Liste) gemäß Art. 33 (1) der REACH-Verordnung über 0,1 Massen-% ein. Sollte der Verkäufer feststellen, dass seine Produkte gemäß Art. 33 mitteilungspflichtig sind, setzt er den Käufer davon unaufgefordert in Kenntnis. Er übermittelt uns außerdem auf Anfrage die Informationen nach Art. 33 REACh-Verordnung (Konformitätserklärung).

(2) Der Verkäufer steht dafür ein, dass die Ware den Bestimmungen der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in der aktuell gültigen Fassung entspricht, sofern diese unter den Geltungsbereich der Richtlinie fällt. Die in der Ware enthaltenen Stoffe halten die zulässigen Höchstkonzentrationen in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozenten <0.01% von Cadmium, Blei, Quecksilber, Sechswertigem Chrom (Cr6+), Polybrombierte Biphenyle (PBB) und Polybrombierte Diphenylether (PBDE) <0.1% gemäss Anhang II der Richtlinie ein. Sollten die Liefergegenstände Stoffe enthalten, die auf der sogenannten "Candidate List of Substances of very High Concern" ("SVHC-Liste") gem. REACH gelistet sind, ist der Verkäufer verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Die jeweils aktuelle Liste ist unter http://echa.europa.eu/candidate-list-table einsehbar. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Lieferanten freizustellen bzw. uns für Schäden zu entschädigen, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnungen durch den Verkäufer entstehen oder mit ihr zusammenhängen.

Der Verkäufer sendet uns Konformitätserklärungen bezüglich REACh/RoHS für seine Produkte unaufgefordert zu oder stellt diese zum Download bereit.


§ 12 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AEB nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.


§ 13 Höhere Gewalt und Ähnliches

(1) Sofern Westfalia durch höhere Gewalt gemäß Absatz 2 an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Ware gehindert wird, wird Westfalia für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Westfalia die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch behördliche Maßnahmen (unabhängig von deren Rechtmäßigkeit), Energiemangel, Mangel an Transportmitteln, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.

(2) Als höhere Gewalt gelten alle ungewöhnlichen, nicht voraussehbaren, vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Ereignisse, wie insbesondere Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen, Blockaden, Sabotage, Embargo, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskampfmaßnahmen.

(3) Wir werden den Lieferanten zeitnah über die eingetretenen Ereignisse informieren.

(4) Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis gemäß Absatz 1 mehr als zwei Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für uns nicht mehr von Interesse ist. Auf Verlangen des Lieferanten werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist abnehmen wird. 


§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Rheda-Wiedenbrück. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.  


Westfalen Mobil GmbH

Franz-Knöbel-Straße 34

D-33378 Rheda-Wiedenbrück

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